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   BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R   

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BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R (https://dejure.org/1998,2018)
BSG, Entscheidung vom 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R (https://dejure.org/1998,2018)
BSG, Entscheidung vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R (https://dejure.org/1998,2018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des Sozialhilfeträgers - Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Tod des Beigeladenen im Revisionsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Heilbehandlungskosten - Opferentschädigung - Auslegung des Klagebegehrens - Prozeßstandschaft - Beschwerdewert - Systemsubsidiarität der Sozialhilfe

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 112
  • NJW 1999, 1573
  • NJW 1999, 238 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 19.12.1991 - 12 RK 24/90

    Erklärung des Beitritts eines Sozialhilfeempfängers zur freiwilligen

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Der Sozialhilfeträger ist generell befugt, im Wege der Prozeßstandschaft (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 6. Aufl 1997, § 54 RdNr 11; BSGE 11, 295, 296; 25, 66, 68; BSGE 70, 72, 75 f = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1) mit der Klage die Aufhebung von Ablehnungsbescheiden und die Verurteilung zur Leistung zu verlangen.

    Die durch § 91a BSHG eingeräumte Befugnis dient dazu, den Träger der Sozialhilfe von (weiteren) nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeberechtigten zu befreien und - soweit er bereits Leistungen erbracht hat - deren Erstattung zu sichern (vgl BSGE 70, 72, 75, 76 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1 mwN; BSGE 80, 93, 94 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 24).

    Das BSG hat bereits entschieden, daß bei analoger Anwendung des § 239 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren Parteien iS dieser Vorschriften nur die Hauptbeteiligten sind, nämlich Kläger und Beklagter, nicht aber Beigeladene, selbst wenn sie notwendig beigeladen worden waren (vgl BSGE 70, 72, 74 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1).

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Denn ein Erstattungsanspruch ist nicht schon zu bejahen, wenn der Sozialhilfeträger Leistungen vor einem anderen Leistungsträger für einen Zeitraum erbracht hat, in dem auch dessen Leistungspflicht in Betracht kommt (vgl BSGE 74, 36 ff = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8 sowie BSG, Urteil vom 28. August 1997 - 10/14 RKg 11/96 - demnächst in BSGE 80).

    Erforderlich ist ferner, daß der vorrangig verpflichtete Leistungsträger für den gleichen Zeitraum wie der nachrangig verpflichtete leistungspflichtig war (BSGE 74, 36 ff = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).

    Auch die weiteren Voraussetzungen (vgl BSGE 74, 36, 38 f = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8) für den geltend gemachten Erstattungsanspruch liegen vor, insbesondere ist der Beklagte seiner vorrangigen Verpflichtung zur Gewährung von Heilbehandlung nicht rechtzeitig nachgekommen.

  • BSG, 23.02.1987 - 9a RVg 1/85

    Erstattung von Heilbehandlungskosten - Versorgungsverwaltung -

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Insoweit wird das im sozialen Entschädigungsrecht geltende Antragsprinzip (vgl dazu BSG SozR 3100 § 35 Nr. 1; BSGE 61, 180 = SozR 3100 § 19 Nr. 17; BSGE 63, 204 = SozR 3100 § 19 Nr. 19) für den Zeitpunkt des Leistungsbeginns (vgl auch BSG SozR 3100 § 48 Nr. 16; BSG SozR 3-3100 § 48 Nr. 1 sowie BSG Breithaupt 1990, 836) zugunsten der Verwirklichung des Nachrangigkeitsprinzips durchbrochen.

    Dem steht die Entscheidung des BSG vom 23. Februar 1987 - BSGE 61, 180 = SozR 3100 § 19 Nr. 17) nicht entgegen.

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 12/96

    Hilfsmittelversorgung mit Elektrorollstuhl umfaßt auch Stromkosten

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Die durch § 91a BSHG eingeräumte Befugnis dient dazu, den Träger der Sozialhilfe von (weiteren) nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeberechtigten zu befreien und - soweit er bereits Leistungen erbracht hat - deren Erstattung zu sichern (vgl BSGE 70, 72, 75, 76 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1 mwN; BSGE 80, 93, 94 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 24).

    Denn erstattungsberechtigt iS des § 91a BSHG ist nicht nur der Sozialhilfeträger, der Hilfe gewährt oder gewährt hat und der daraus einen Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X herleiten kann, es genügt vielmehr, daß er einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X haben kann, weil die Vorschrift sonst neben § 104 SGB X keine sinnvolle Ergänzung darstellen würde (vgl BSGE 80, 93, 94 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 24 mwN).

  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 64/62

    Übernahme von Kosten der Krankenhauspflege durch eine Krankenkasse -

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Dann kann von dem - ansonsten gleichgeordneten - Versorgungsträger ein Verwaltungsakt auch gegenüber einem Sozialhilfeträger erlassen werden (vgl BSGE 25, 66, 67), weil dieser für den Sozialleistungsberechtigten materiell-rechtliche Ansprüche geltend macht und der Träger der Versorgungsverwaltung gegenüber dem Berechtigten durch Verwaltungsakt entscheiden müßte (vgl Schellhase/Jirasek/Seipp, BSHG-Komm 15. Aufl 1997, § 91a RdNr 17 mwN).

    Der Sozialhilfeträger ist generell befugt, im Wege der Prozeßstandschaft (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 6. Aufl 1997, § 54 RdNr 11; BSGE 11, 295, 296; 25, 66, 68; BSGE 70, 72, 75 f = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1) mit der Klage die Aufhebung von Ablehnungsbescheiden und die Verurteilung zur Leistung zu verlangen.

  • BSG, 15.12.1961 - 4 RJ 43/61

    Träger der öffentlichen Fürsorge - Ersatzleistungsklage - Feststellung der

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Dies hat das BSG auch bereits für Vorläufervorschriften der konkurrierenden Ansprüche entschieden (vgl BSGE 16, 44, 46).

    Dafür reicht die Einleitung des "Feststellungsverfahrens" aus, und es spielt keine Rolle, daß der Hilfeberechtigte die Leistung bereits erhalten hat, sie deshalb nicht nochmals verlangen kann und durch die Vorleistung des Trägers der Sozialhilfe an den Berechtigten die Leistung des endgültig Verpflichteten als erfüllt gilt (vgl § 107 Abs. 1 SGB X sowie BSGE 70, 93, 96 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 5 sowie BSGE 16, 44, 46; 22, 240 f; 47, 281 f zu § 1511 RVO alle zum früheren vergleichbaren Recht).

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Die Klägerin war auch im Verhältnis zum Beklagten nachrangig zur Erbringung von Krankenhilfe verpflichtet (sog Systemsubsidiarität der Sozialhilfe, vgl zB BSGE 70, 186, 194 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4) und hat diese Verpflichtung auch erfüllt.
  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Soweit die Klägerin sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Einleitung eines OEG-Verfahrens durch den Beklagten wendet, handelt es sich bei richtiger Auslegung des Klagebegehrens und des in erster Instanz gestellten Prozeßantrags (vgl § 123 SGG sowie BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65; Kummer, DAngVers 1984, 346, 362) um eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG).
  • BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 11/96

    Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X und § 104 SGB X , Anwendung bei der

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Derartige Leistungen der Sozialhilfe knüpfen an eine bestehende Notlage an (vgl §§ 4, 5 BSHG), die nicht durch die nachträgliche Erbringung einer anderen Sozialleistung behoben werden kann (vgl näher Bundessozialgericht , Urteil vom 28. August 1997 - 14/10 RKg 11/96 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in BSGE 80).
  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 10/92

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Rückwirkende Bewilligung - Bereits bezogenes

    Auszug aus BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R
    Er ist, weil sich die Klägerin und das beklagte Land insoweit gleichgeordnet gegenüberstehen, mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu verfolgen (vgl dazu BSGE 72, 163, 164 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6; BSG SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 1996, RdNr 57 mit zahlreichen Nachweisen).
  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 14/90

    Fehlversicherung - Erstattung von Krankenkassenbeiträgen - Ausschlußfrist -

  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 38/93

    Sterbegeld - Gesetzliche Krankenversicherung - Vertriebener - Beerdigungskosten -

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93

    Angestelltenversicherung - Rentenanwartschaften - Bestandsschutz

  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 32/96

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozeßführungsbefugnis - Sozialhilfeträger -

  • BSG, 14.02.1990 - 9a/9 RV 4/89

    Witwenbeihilfe - Berufsschadensausgleich - Funktion des Antrages

  • BSG, 27.01.1987 - 9a RV 6/86

    Berufsschadensausgleich - Witwenbeihilfe - Beschädigtenrente

  • BSG, 25.05.1988 - 9a RVg 1/87

    Erstattung der Heilbehandlungskosten nach § 19 BVG

  • BSG, 27.06.1961 - 7 RAr 3/61
  • BSG, 29.01.1965 - 2 RU 39/64

    Rechte der Krankenkasse - Klage auf Ersatzleistung - Recht auf Feststellung der

  • VGH Bayern, 05.04.1990 - 12 B 88.1195
  • BSG, 11.02.1960 - 4 RJ 201/58
  • BSG, 05.05.2015 - B 10 KG 1/14 R

    Anspruch eines ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindes auf

    Versagungsgegenklage kann die Klägerin erheben, weil sie nicht aus eigenem Recht klagt, sondern in Ausübung ihrer Prozessstandschaft für den Beigeladenen (vgl BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - SozR 3-5910 § 91a Nr. 4 S 18 = BSGE 82, 112, S 114 = Juris RdNr 15 mwN) .

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, weil die Klägerin einen Anspruch des kostenprivilegierten Beigeladenen in Prozessstandschaft geltend macht (vgl BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - Juris RdNr 28) .

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 8.13

    Kostenerstattung; erstattungspflichtig; Leistungsträger; Leistungsverpflichtung;

    Dem steht nicht entgegen, dass § 95 Satz 1 SGB XII den erstattungsberechtigten Träger der Sozialhilfe ermächtigt, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen und damit den an sich dem Leistungsberechtigten zustehenden Anspruch auf Bewilligung der Sozialleistung im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft behördlich und gerichtlich geltend zu machen, ohne dass es dessen Mitwirkung bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 ).

    Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Erstattung und derjenige auf Feststellung nebeneinander bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 a.a.O. S. 116).

  • BSG, 11.11.2021 - B 3 P 2/20 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflege von Menschen mit Behinderungen in

    Statthafte Klageart sind für das in Prozessstandschaft verfolgte Leistungsbegehren nach § 43a SGB XI die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) und für das eigene Erstattungsbegehren des Klägers die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG; zur Zulässigkeit dieser Klagenkombination BSG vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 4, juris RdNr 15 f, 22; vgl dazu auch Armbruster in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl, § 95 RdNr 20, 63, 130 f, Stand 9.3.2020) .

    Der in Prozessstandschaft geltend gemachte Leistungsanspruch der Versicherten nach § 43a SGB XI ist für den Erstattungsanspruch des Klägers vorgreiflich, weshalb dieser Anspruch ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands berufungsfähig war (vgl BSG vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 4, juris RdNr 17) .

    b) Nach dem aufgezeigten Vorrang-Nachrang-Verhältnis im Rahmen des § 43a SGB XI wird der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger mit der Erbringung von Pflegeleistungen kraft Gesetzes insoweit nach § 104 SGB X erstattungsberechtigt gegenüber der Pflegekasse (dazu sogleich 7.) und damit nach der Rechtslage bis Ende 2019 zugleich antragsberechtigt nach § 95 SGB XII (zum Zusammenhang von Erstattungsberechtigung und gesetzlicher Prozessstandschaft bereits BSG vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 4, juris RdNr 23) .

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